Kammerstetter Regina

Neu ab 2019: Familienbonus plus (FABO+)

von Kammerstetter Regina in Steuerberatung

Ab 01.01.2019 kann der Absetzbetrag FABO+ beantragt werden – dieser steht pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, zu. Hierbei handelt sich um einen steuerlichen Absetzbetrag, dieser verringert also direkt die zu entrichtende Einkommensteuer. Der Familienbonus plus wirkt sich bei Ihnen also nur aus, wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommenshöhe überhaupt Einkommensteuer zahlen. Pro Jahr und Kind werden bei Beantragung EUR 1.500,00 in Abzug gebracht – für familienbeihilfeberechtigte Kinder über 18 sind es immerhin noch EUR 500,00.

Achtung: liegt der Wohnsitz des Kindes nicht in Österreich, wird der Absetzbetrag je nach Land indexiert! Für Kinder außerhalb des EWR und der Schweiz steht kein Betrag zu.

Anspruch auf den Absetzbetrag hat der Familienbeihilfenbezieher, dessen Partner oder ein Unterhaltszahler. Der Betrag steht aber in Summe nur einmal zu, daher kann der Betrag entweder von einer Person (Familienbeihilfebezieher oder dessen Partner) oder von zwei Personen zu jeweils 50% (z.B. Familienbeihilfebezieher und dessen Partner) geltend gemacht werden.

Gibt es einen Unterhaltszahler (z.B. wenn der Vater infolge einer Scheidung Alimente für das Kind bezahlt), hat dieser gegenüber dem Partner des Familienbeihilfenbeziehers (z.B. dem Stiefvater des Kindes) Vorrang. In diesem Fall muss also zwingend eine Halbe-Halbe-Aufteilung erfolgen.

Arbeiter/Angestellte können den Familienbonus plus wahlweise über die laufende Personalverrechnung (= beim Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung („Steuerausgleich“) beantragen. Selbständige Personen können den Absetzbetrag ausschließlich im Rahmen der Steuerklärung geltend machen.

Falls Sie Alleinverdiener oder Alleinerzieher sind und weniger als EUR 250,00 Einkommensteuer zahlen, würde sich der Familienbonus plus nur bedingt auswirken. Hier steht Ihnen zusätzlich ein so genannter Kindermehrbetrag in Höhe von ERU 250,00 pro Kind zu. Diesen können sie nur im Wege der steuerlichen Veranlagung beim Finanzamt erhalten.

Wenn der Familienbonus plus bereits über die Personalverrechnung geltend gemacht wurde ist bei Abgabe einer Steuererklärung jedenfalls noch einmal der Antrag zu machen. Ansonsten droht eine Nachversteuerung des bereits bezogenen Bonus.

Einen Wermutstropfen hat der neue Bonus: ab 2019 fällt der Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 440,00/300,00 und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (bis zu EUR 2.300,00) weg.