1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
    1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Vertragsparteien stimmen somit bereits jetzt ausdrücklich zu, in Zukunft hinsichtlich allfälliger Vereinbarungen und Vertragszusätze diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde zu legen, es sei denn, es wird schriftlich Gegenteiliges vereinbart.
    3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
    4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
    5. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Auftragnehmer vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen dagegen Widerspruch erhebt. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
  2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
    1. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
    3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet. Als Pönale gilt die doppelte Höhe des entgangenen Honorarvolumens, mindestens jedoch EUR 5.000 pro Rechtsverletzung, welche auf erste Aufforderung zu bezahlen ist.
  3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
    1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
    2. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
    3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Daten, Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
    4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die erfolgreiche Projektumsetzung relevante Umfeld bzw. der Personenkreis bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden. Das sind insbesondere die Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat), der Steuerberater, sowie ggf. Architekten, Baumeister, etc.
  4. Sicherung der Unabhängigkeit
    1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
    2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
  5. Berichterstattung / Berichtspflicht
    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofern dies in der Auftragsvereinbarung dezidiert vereinbart ist, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
    2. Einen Schlussbericht erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer, sofern dies in der Auftragsvereinbarung dezidiert vereinbart ist in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
    3. Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
  6. Schutz des geistigen Eigentums
    1. Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
    2. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
  7. Gewährleistung
    1. Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und allfällige Mängel an seiner Leistung zu beheben bzw. Anpassungen vorzunehmen. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
    2. Dieser Anspruch des Auftragnehmers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
  8. Haftung / Schadenersatz
    1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
    2. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Auftragnehmer zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
    3. Der Höhe nach ist die Haftung des Auftragnehmers beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
    4. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung desselben nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
    5. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass ein Schaden auf das Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
    6. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche durch die Leistungen des Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab, welcher in der Folge seine Ansprüche vorrangig gegenüber dem Dritten geltend macht. Der Auftraggeber stimmt der Auswahl eines Dritten zur Ausführung des Auftrages ausdrücklich zu, sofern dem Auftragnehmer kein Auswahlverschulden im Sinne des § 1315 ABGB trifft.
  9. Geheimhaltung / Datenschutz
    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
    2. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
    3. Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden.
    4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
    5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
  10. Honorar
    1. Der Auftragnehmer erhält ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Teilhonorare sind innerhalb von 7 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 14 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim Auftraggeber fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
    2. Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
    3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber nur dann zusätzlich zu ersetzen, wenn dies ausdrücklich gemäß der Auftragsvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart wurde.
    4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich dadurch ersparte Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit maximal 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
    5. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % – über dem Referenzzinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen.
    6. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
    7. Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen durch den Auftraggeber mit Honorarforderung des Auftragnehmers, aus welchen Grund auch immer, ist unzulässig. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
  11. Elektronische Rechnungslegung
    1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
  12. Mahn und Inkassospesen
    1. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 15,– zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,– zu ersetzen.
    2. Darüber hinaus sind dem Auftragnehmer alle Spesen und Kosten die aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc., vom Auftraggeber zu ersetzen.
  13. Dauer des Vertrages
    1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
    2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Diese außerordentliche Kündigung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
      • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
      • wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
    3. Für den Fall des berechtigten Rücktrittes des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu. Beruht die Vertragsbeendigung auf Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gebührt ihm das volle Entgelt
    4. Tritt der Auftraggeber – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück, oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzten Fall gelten sodann die Bestimmungen des ABGB.
  14. Adressänderung
    1. Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer ggü. verpflichtet, dessen aktuelle Wohn- bzw. Geschäftsadresse und ggf. Änderungen dieser sofort bekanntzugeben, solange das vertraggegenständige Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
  15. Schlussbestimmungen
    1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
    2. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    3. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.