Kammerstetter Regina

Mag. Regina Kammerstetter

Steuerberaterin
Kammerstetter & Partner Steuerberatung GmbH

kammerstetter@kammerstetter.biz

Kammerstetter Regina

Neu ab 2019: Familienbonus plus (FABO+)

von Kammerstetter Regina in Steuerberatung

Ab 01.01.2019 kann der Absetzbetrag FABO+ beantragt werden – dieser steht pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, zu. Hierbei handelt sich um einen steuerlichen Absetzbetrag, dieser verringert also direkt die zu entrichtende Einkommensteuer. Der Familienbonus plus wirkt sich bei Ihnen also nur aus, wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommenshöhe überhaupt Einkommensteuer zahlen. Pro Jahr und Kind werden bei Beantragung EUR 1.500,00 in Abzug gebracht – für familienbeihilfeberechtigte Kinder über 18 sind es immerhin noch EUR 500,00.

Achtung: liegt der Wohnsitz des Kindes nicht in Österreich, wird der Absetzbetrag je nach Land indexiert! Für Kinder außerhalb des EWR und der Schweiz steht kein Betrag zu.

Anspruch auf den Absetzbetrag hat der Familienbeihilfenbezieher, dessen Partner oder ein Unterhaltszahler. Der Betrag steht aber in Summe nur einmal zu, daher kann der Betrag entweder von einer Person (Familienbeihilfebezieher oder dessen Partner) oder von zwei Personen zu jeweils 50% (z.B. Familienbeihilfebezieher und dessen Partner) geltend gemacht werden.

Gibt es einen Unterhaltszahler (z.B. wenn der Vater infolge einer Scheidung Alimente für das Kind bezahlt), hat dieser gegenüber dem Partner des Familienbeihilfenbeziehers (z.B. dem Stiefvater des Kindes) Vorrang. In diesem Fall muss also zwingend eine Halbe-Halbe-Aufteilung erfolgen.

Arbeiter/Angestellte können den Familienbonus plus wahlweise über die laufende Personalverrechnung (= beim Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung („Steuerausgleich“) beantragen. Selbständige Personen können den Absetzbetrag ausschließlich im Rahmen der Steuerklärung geltend machen.

Falls Sie Alleinverdiener oder Alleinerzieher sind und weniger als EUR 250,00 Einkommensteuer zahlen, würde sich der Familienbonus plus nur bedingt auswirken. Hier steht Ihnen zusätzlich ein so genannter Kindermehrbetrag in Höhe von ERU 250,00 pro Kind zu. Diesen können sie nur im Wege der steuerlichen Veranlagung beim Finanzamt erhalten.

Wenn der Familienbonus plus bereits über die Personalverrechnung geltend gemacht wurde ist bei Abgabe einer Steuererklärung jedenfalls noch einmal der Antrag zu machen. Ansonsten droht eine Nachversteuerung des bereits bezogenen Bonus.

Einen Wermutstropfen hat der neue Bonus: ab 2019 fällt der Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 440,00/300,00 und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (bis zu EUR 2.300,00) weg.

Kammerstetter Regina

Kauf einer Anlegerwohnung mit der Option zur Umsatzsteuer

von Kammerstetter Regina in Steuerberatung

Grundsätzlich ist der Kauf von Liegenschaften umsatzsteuerbefreit. Der Käufer einer Anlegerwohnung, die zur Vermietung verwendet werden soll, kann jedoch die Wohnung mit Umsatzsteuer kaufen, sodass der Nettobetrag des Kaufpreises niedriger ist als der Kaufpreis ohne Umsatzsteuer-Option. Der Bauträger stellt dann dem Käufer die Umsatzsteuer in Rechnung, die sich dieser als Vorsteuer abziehen kann, vorausgesetzt er zahlt dann von den Mieten auch Umsatzteuer.

Was ist zu tun?

  • Es muss ein Kaufvertrag (Rechnung) mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegen, dann kann die Vorsteuer vom Finanzamt rückgeholt werden. Die Vorsteuer kann allerdings nur im Ausmaß der bereits geleisteten Zahlung vom Finanzamtkonto des Käufers auf das Finanzamtkonto des Verkäufers „überrechnet“ werden.
    Beispiel: der gesamte Kaufpreis inklusive 20% Umsatzsteuer beträgt € 240.000. Es müssen € 205.704 (das sind 85,71%) bezahlt werden und € 34.204 (das ist die Umsatzsteuer, die in den € 205.704 enthalten ist) können überrechnet werden. Der Käufer bekommt natürlich die vollen € 40.000 vom Finanzamt zurück – die Differenz auf die € 34.204 bleiben zur Rückzahlung auf dem Finanzamtkonto stehen.
  • Bei Vorliegen von Anlauf-Verlusten muss eine Prognose-Rechnung gemacht werden um nachzuweisen, dass innerhalb von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielt werden kann. Alternativ ist weder der Vorsteuerabzug möglich, noch der Ausgleich der Verluste aus der Vermietung mit anderen Einkünften.
  • Es muss eine Steuernummer und UID beantragt werden.
  • Es muss jährlich eine Überschuss-Rechnung und eine Umsatz- und Einkommensteuererklärung erstellt werden.
  • Die Miete muss mit Umsatzsteuer – für Wohnungen 10% – vereinnahmt werden, d.h. der Mietvertrag muss bereits die Umsatzsteuer beinhalten.

Was muss noch beachtet werden?

  • Der Mietvertrag muss vergebührt werden, wenn es sich nicht um eine Vermietung zu Wohnzwecken handelt.
  • Falls die Liegenschaft als Büro vermietet wird, muss es sich beim Mieter um einen umsatzsteuerpflichtigen Mieter handeln. Die Vermietung an „unecht umsatzsteuerbefreite“ Unternehmer zieht einen Verlust des Vorsteuerabzuges aus dem Kaufvertrag nach sich.
  • Sollte die Wohnung innerhalb von 20 Jahren zur Eigennutzung verwendet werden, muss die Vorsteuer anteilig zurückbezahlt werden. Jedes Jahr der Vermietung „reift“ 1/20 Vorsteuer ab. Nach 20 Jahren der Vermietung kann die Wohnung selbst benutzt oder ohne Umsatzsteuer verkauft werden.
  • Sollte die Wohnung vor Ablauf von 20 Jahren verkauft werden, muss im Kaufvertrag entweder 20% Umsatzsteuer ausgewiesen sein, oder es ist die Vorsteuer wieder anteilig zurückzuzahlen.
Kammerstetter Regina

Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer und die private Nutzung eines Firmen-Kraftfahrzeuges

von Kammerstetter Regina in Steuerberatung

Bevor ich zum eigentlichen Thema komme möchte ich vorausschicken, dass es sich bei den nachfolgenden Ausführungen nicht um ein Märchen handelt. Vielmehr ist es eine steuerliche Klarstellung, wie mit der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges ab 2018 umzugehen ist – mit nicht unerheblichen Auswirkungen.

Voraussetzung für die Anwendung:

  • Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25% (= wesentlich beteiligt) und
  • Geschäftsführer

Ab 2018 sind folgende Vorgangsweisen möglich:

1. Anwendung der Sachbezugsregelung analog zu Dienstnehmern

Das bedeutet, dass vom Neuanschaffungspreis 1,5% (bei CO₂ Ausstoß unter oder gleich den gesetzlichen Werten – 2016: 130g, 2017: 127g und ab 2018: 124g), bei darüberliegenden Ausstoßwerten 2% monatlich als zu versteuernder Sachbezug anzusetzen ist.

Beispiel 1: das Auto hat 2017 einen Neuanschaffungspreis von EUR 30.000,00 und einen CO₂ Ausstoß von 125g. Der monatlich zu versteuernde Sachbezug beträgt demnach EUR 450,00, das sind jährlich EUR 5.400,00. Bei einer realistischen Steuerbelastung von 42% ist das eine jährlich Mehrbesteuerung von EUR 2.268,00.

Beispiel 2: das Auto hat 2017 einen Neuanschaffungspreis von EUR 50.000,00 und einen CO₂ Ausstoß von 135g. Die höchste Sachbezugsbemessungsgrundlage liegt bei EUR 48.000,00 – davon 2%, ergibt den monatlichen Maximalbetrag von EUR 960,00, daher sind jährlich EUR 11.520,00 zu versteuern. Mit einem Steuersatz von 48% bei einem steuerpflichtigen Einkommen ab EUR 60.000,00 ergibt das eine Mehrbelastung an Steuern von jährlich EUR 5.530,00.

2. Versteuerung der anteiligen tatsächlich privat gefahrenen Aufwendungen

Hier muss der Privatanteil jedoch nachgewiesen werden, indem beispielsweise ein Fahrtenbuch geführt wird.

Wer nun weder ein Fahrtenbuch schreiben will, noch eine gewaltige Mehrbelastung an Steuern in Kauf nehmen will hat zwei Möglichkeiten:

1. Entnahme des PKW aus der GmbH oder Kauf eines PKW als Geschäftsführer – nicht über die GmbH

Hier können wir weiter mit einem geschätzten Privatanteil rechnen. Der Nachteil liegt in dem verlorenen Betriebsausgabenpauschale von 6% der Einnahmen. Bezieht ein Geschäftsführer z.B. EUR 70.000,00 Geschäftsführerbezug und hat er neben seiner Sozialversicherung keine zusätzlichen Betriebsausgaben, dann könnte er EUR 4.200,00 ohne Belegnachweis als pauschale Betriebsausgabe ansetzen. Die Steuerersparnis liegt hier bei EUR 2.016,00.

2. Bei Benützung eines Elektroautos ist kein Privatanteil zu versteuern

Das heißt konkret, es ist kein Fahrtenbuch zu schreiben und es entsteht keine steuerliche Mehrbelastung. Auch die Betriebsausgabenpauschale ist weiterhin anwendbar.

Diese Bevorzugung von Elektroautos zeigt, wohin uns die Politik mit ihren Steuergesetzen und Verordnungen treiben will. Ich stehe jederzeit für Beratung und persönliche Lösungen zur Verfügung.

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Was bringt der „Familienbonus Plus“ ab 2019?

von Kammerstetter Regina in Steuerberatung

Durch den Familienbonus Plus soll die 2009 eingeführte Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten und der Kinderfreibetrag gestrichen werden. Vom Familienbonus Plus sollen laut Regierung speziell Familien mit kleinen und mittleren Einkommen profitieren. Es soll die größte je durchgeführte Steuerentlastung für Familien in Österreich werden. 950.000 Familien und 1,6 Millionen Kinder sollen davon profitieren. Was bringt er wirklich?

  • Steuerpflichtigen steht pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ein Absetzbetrag zu, der die Lohnsteuer unmittelbar verringert („Familienbonus Plus“). Dieser beträgt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes € 125,00 monatlich; ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monatsersten reduziert sich der Absetzbetrag auf € 41,68 monatlich. Dieser Absetzbetrag ist unabhängig davon, ob jemand Alleinverdiener/Alleinerzieher ist oder nicht.
  • Der „Familienbonus Plus“ kommt als Steuerabsetzbetrag naturgemäß nur Personen zugute, bei denen sich aufgrund der Einkommenshöhe überhaupt eine Einkommensteuer ergibt. Um vom „Familienbonus Plus“ in voller Höhe zu profitieren, müsste z.B. ein Alleinverdiener mit einem Kind zumindest ein laufendes Monatsbrutto von circa € 2.040,00 aufweisen; bei einem niedrigeren Brutto wirkt sich der „Familienbonus Plus“ nur im entsprechend geringeren Ausmaß aus.
  • Alleinverdiener und Alleinerzieher, die aufgrund ihrer Einkommenshöhe gar keine Einkommensteuer zahlen, erhalten statt eines „Familienbonus Plus“ einen pauschalen Steuererstattungsbetrag von € 20,83 monatlich im Wege der Arbeitnehmerveranlagung zugesprochen.
  • Eltern können den „Familienbonus Plus“ splitten und jeweils zu 50 % in Anspruch nehmen.
  • Der „Familienbonus Plus“ kann über die Personalverrechnung oder die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Möchte ein Arbeitnehmer den „Familienbonus Plus“ über die Personalverrechnung geltend machen, muss er dem Arbeitgeber den Bezug der Familienbeihilfe nachweisen und beim Arbeitgeber ein ausgefülltes Formular abgeben. Voraussichtlich wird dafür das bisherige Steuerformular E30 (Alleinverdiener/Alleinerzieher) angepasst und um den „Familienbonus Plus“ erweitert werden.

Für die Personalverrechnung wird der „Familienbonus Plus“ einen erheblichen Zusatzaufwand mit sich bringen, da zu erwarten ist, dass ab 01.01.2019 viele Arbeitnehmer neue Formulare vorlegen werden. Die Lohnsteuertabelle wird ab 01.01.2019 aller Voraussicht nach deutlich umfangreicher werden und die Softwarehäuser werden diese Änderung im Jahresupdate für 2019 einarbeiten müssen.

Somit erscheint eines klar zu sein: Die von der Politik wiederholt angekündigte Vereinfachung der Personalverrechnung muss warten.

Kammerstetter Regina

Änderungen in der Lohnverrechnung ab 2018

von Kammerstetter Regina in Personal, Steuerberatung

Auch in diesem Jahr kommen wieder zahlreiche neue gesetzliche Regelungen im Arbeits- und Sozialrecht auf uns zu. In diesem Artikel habe ich einen kurzen Überblick für Sie zusammengestellt.

  • Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an die Angestellten ab 1.1.2021 – es wäre aus Arbeitgebersicht zu überlegen, in neue Arbeitsverträge bereits die Vorkehrung zwecks Ausspruchs der Arbeitgeberkündigung zum 15. und Letzten zu treffen. Durch Kollektivvertrag können in Saisonbetrieben (z.B. Tourismus, Bau) weiterhin kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine für Arbeiter festgelegt werden.
  • Ab 1.7.2018 kommt es zu einer Angleichung der Entgeltfortzahlung der Angestellten bei Krankheit oder Unfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter – d.h. auch für Angestellte gilt dann, dass pro Arbeitsjahr Entgeltfortzahlung nur mehr in Höhe des maximalen Entgeltfortzahlungsanspruchs besteht. Im ersten Dienstjahr gibt es 6 Wochen volle Entgeltfortzahlung und 4 Wochen halbe und ab dem zweiten Dienstjahr gibt es bereits 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung und 4 Wochen halbe, der Anspruch steigt weiter je nach Dienstzugehörigkeit. Bei Angestellten wird es für den Dienstgeber vorteilhafter, bei Arbeitern jedoch nachteiliger, diese bekamen bis jetzt erst ab dem fünften Dienstjahr 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung.
    Achtung: wird das Dienstverhältnis eines Angestellten oder Arbeiters einvernehmlich nach dem 30.6.2018 beendet, so ist die Entgeltfortzahlung in voller Höhe über die Beendigung des Dienstverhältnisses zu bezahlen
  • Abschaffung des Beschäftigungsbonus ab 1.2.2018 – bereits gestellte Anträge bleiben jedoch aufrecht. Ersatzarbeitskräfte können auch nach dem 31.1.2018 über den aws-Fördermanager erfasst werden. Dabei handelt es sich um Ersatzarbeitskräfte für vorzeitig aus dem Unternehmen ausgetretene schon geförderte Arbeitnehmer.
  • Internatskosten für Lehrlinge – ab Jänner 2018 hat der Dienstgeber als Lehrberechtigter die vollen Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu tragen. Diese Kosten werden dem Lehrberechtigten über Antrag aus den Mitteln des Insolvenzentgeltfonds erstattet. Zuständig für die Abwicklung sind die Lehrlingsstellen der WKÖ
  • Steuerfreie Aushilfen – unter bestimmten Voraussetzungen sind Aushilfen ab 1.1.2017 steuerfrei zu stellen. Ab 1.1.2018 kommt es auch im Bereich der Sozialversicherung zu Änderungen. Es ist kein UV-Beitrag vom Dienstgeber zu entrichten. Der Dienstgeber behält allerdings den SV-Differenznachzahlungsbetrag direkt vom Entgelt der geringfügigen steuerfreien Aushilfskraft ein. Der Aufwand für die Abwicklung dieser Aushilfskräfte ist enorm. Der Vorteil liegt daher wohl ausschließlich beim Dienstnehmer, der jedoch gegenüber dem Dienstgeber Informationspflichten hat und der Finanz gegenüber haftet, wenn er falsche Angaben macht.
Kammerstetter Regina

Investieren Sie unbedingt noch vor dem 31.12.2017 – bei abweichendem Wirtschaftsjahr vor dem Bilanzstichtag

von Kammerstetter Regina in Steuerberatung

Um die steuerliche Begünstigung des Gewinnfreibetrages für 2017 geltend machen zu können, muss unbedingt vor dem Bilanzstichtag (31.12.2017) investiert werden! Neben betrieblich notwendigen Investments können auch Wertpapiere steuerbegünstigt gekauft werden. Allerdings können nicht alle Wertpapiere steuerbegünstigt gekauft werden, sondern nur ganz bestimmte – da weiß die Bank am besten Bescheid.

Steuerliche Auswirkung

Beispiel 1

Der Gewinn beträgt EUR 150.000. Der Grundfreibetrag steht jedem zu, auch wenn er nichts investiert hat und er beträgt 13% von einem Gewinnanteil von EUR 30.000 – das sind steuerfreie EUR 3.900. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wäre somit EUR 150.000 abzgl. EUR 30.000 = EUR 120.000 – davon 13% = EUR 15.600. Diese können nun in Wertpapiere oder andere bewegliche Wirtschaftsgüter investiert werden.

Die Steuerersparnis:
50% von 3.900 = EUR 1.950

Von EUR 15.600 50% = EUR 7.800 – d.h. die Wertpapiere mit einem Anschaffungspreis (Nominale) von EUR 15.600 kosten tatsächlich EUR 7.800 und nach 4 Jahren (Behaltedauer) können sie um EUR 15.600 steuerfrei verkauft werden!

Beispiel 2

Der Gewinn beträgt EUR 230.000. Der Grundfreibetrag ist gleich wie im Beispiel 1. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag liegt bis zu einem Gewinn von EUR 175.000 bei 13%. Es können also 13% von EUR 145.000 = EUR 18.850 und für EUR 55.000 (=EUR 230.000 – EUR 175.000) 7% = EUR 3.850 steuerfrei investiert werden – ingsemsat in diesem Fall also EUR 22.700.

Die Steuerersparnis:
50% von EUR 3.900 = EUR 1.950
50% von EUR 22.700 = EUR 11.350

Bei einem Gewinn über EUR 350.000 gibt es für die weiteren EUR 230.000 Gewinn nur mehr 4,5% Gewinnfreibetrag! Also maximal noch EUR 10.350 dazu.

Kammerstetter Regina

Wie werden Geschenke und Feiern steuerlich behandelt?

von Kammerstetter Regina in Steuerberatung

Bald ist es wieder so weit. Weihnachten steht quasi schon vor der Tür. Alle Jahre wieder. Damit einhergehend auch die Qual der Wahl, was die Auswahl von Geschenken sowie das Vorbereiten von Feiern betrifft. Nicht vergessen sollte man dabei aber auch die steuerlichen Aspekte.

Geschenke

Geschenke an Kunden

Einkommensteuer: Ausgaben für Kundengeschenke, die der Kundenbindung dienen, sind steuerlich leider nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Ausgaben für Geschenke sind nur dann abzugsfähig, wenn eine entsprechende Werbewirksamkeit damit verbunden ist. Z.B. Kalender, Kugelschreiber und andere Werbegeschenke, die mit der Firmenaufschrift oder dem Firmenlogo versehen sind.

Umsatzsteuer: für Werbegeschenke mit geringem Wert steht der volle Vorsteuerabzug zu. Geschenke mit „geringem“ Wert sind Geschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Kalenderjahr und Empfänger EUR 40,00 (netto) nicht übersteigen. In dieser EUR 40,00 Grenze sind Ausgaben für Werbeträger (Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeug etc.) nicht zu berücksichtigen. Für Geschenke mit einem höheren Anschaffungswert als EUR 40,00 ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen – sprich es steht kein Vorsteuerabzug zu!

Geschenke an Dienstnehmer

EUR 186,00 können pro Dienstnehmer und Jahr für Geschenke ausgegeben werden – aber Achtung– es müssen Sachgeschenke oder Gutscheine sein, keinesfalls darf dieser Betrag in Geld geschenkt werden, sonst sind Steuern und Sozialversicherung fällig!

Weihnachtsfeien

Weihnachtsfeier mit Kunden

Einladungen an Kunden zu diversen Feiern sind steuerlich nur dann absetzbar, wenn es sich dabei um „Werbeveranstaltungen“ handelt. D.h. die Essenseinladung kann nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dabei z.B. neue Produkte oder Dienstleistungen vorgestellt werden. Zur Dokumentation ist es empfehlenswert, Fotos zu machen!

Weihnachtsfeier mit Dienstnehmern

Pro Jahr und Dienstnehmer können EUR 365,00 für Betriebsausflug und Weihnachtsfeier ausgegeben werden ohne, dass dieser Betrag bei den Dienstnehmern Steuern und Sozialversicherung auslöst!

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Der Gewinnfreibetrag

von Kammerstetter Regina in Steuerberatung

Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften (Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit und Gewerbetrieb) zu. Auch bei Personengesellschaften (z.B. OG, KG) kann jeder Gesellschafter in Höhe seiner Beteiligung den Gewinnfreibetrag beanspruchen.

Es gibt zwei Arten:

  • Grundfreibetrag
    Der Grundfreibetrag wird automatisch in der Höhe von 13% des Gewinnes berücksichtigt. Die Obergrenze beträgt € 3.900 (13% von € 30.000)
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
    Um über den Grundfreibetrag hinaus einen Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss der Unternehmer investieren. Und zwar in bestimmte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder in bestimmte Wertpapiere (z.B. bestimmte Anleihen für Banken/Staaten, Investmentfonds). Die bis 31.12.2016 geltende Beschränkung auf Wohnbauanleihen wurde 2017 aufgehoben.

Nicht begünstigt sind folgende Wirtschaftsgüter:

  • Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge
  • Luftfahrzeuge
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis € 400 netto)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht

Staffelung des Gewinnfreibetrages:

  • Für die ersten € 175.000 Jahresgewinn 13%
  • Für die weiteren € 175.000 Jahresgewinn 7%
  • Für die weiteren € 230.000 Jahresgewinn 4,5%

Es können also insgesamt Investitionen in Höhe maximal € 45.350 im Veranlagungsjahr steuerfrei bleiben.

Achtung: scheidet das Wirtschaftsgut innerhalb der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Unternehmen aus oder wird ins Ausland verbracht – außer bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff – dann ist der geltend gemachte Gewinnfreibetrag nachzuversteuern. Bei Wertpapieren unterbleibt die Nachversteuerung, wenn im Jahr des Ausscheidens eine Ersatzbeschaffung erfolgt.

Nicht vergessen: diese Wirtschaftsgüter sind in einem Anlagenverzeichnis zu führen

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Beschäftigungsbonus ab 1. Juli 2017

von Kammerstetter Regina in Gast Autoren, Steuerberatung

Seit dem 1.7. kann der Beschäftigungsbonus beantragt werden. Für zusätzlich eingestellte Mitarbeiter werden unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnnebenkosten für 3 Jahre zu 50% refundiert. Abgewickelt wird diese Förderung durch das AWS.

Wer kann den Bonus beantragen?

Unternehmer aller Branchen und Größen mit Sitz oder Betriebsstelle in Österreich

Wer wird gefördert?

Die Person muss in den letzten 3 Monaten mindestens einen Tag beim AMS als arbeitslos gemeldet gewesen sein oder sich in einer Schulungsmaßnahme befunden haben. Auch Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung sind förderbar, vorausgesetzt die Ausbildung hat mindestens 4 Monate gedauert und der Abschluss liegt nicht länger als 12 Monate zurück. Auch ganz „normale Jobwechsler“ sind förderbar, wenn diese in den letzten 12 Monaten durchgehend mindestens 4 Monate in Österreich erwerbstätig und pflichtversichert waren.

Wie muss die neu geschaffene Arbeitsstelle aussehen?

Es muss ein Arbeitsverhältnis in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 38,5 Stunden pro Woche geschaffen werden. Diese 38,5 Wochenstunden können auch auf mehrere Teilzeitjobs aufgeteilt werden. Das Dienstverhältnis muss mindestens 4 Monate durchgehend dauern und der/die neuen Mitarbeiter dürfen während der letzten 6 Monate nicht im antragstellenden Unternehmen oder Konzernverbund tätig gewesen sein.

Wann liegt überhaupt eine zusätzliche Arbeitsstelle vor?

Es muss ein Referenzwert ermittelt werden, der sich aus dem höchsten Beschäftigungsstand aus folgenden 5 Stichtagen ergibt: Am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie jeweilige am Ende der vier Vorquartale. Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert.

Beispiel:

Die erste zusätzliche und förderungsfähige Person tritt am 15.08.2017 in das antragstellende Unternehmen ein.

Die Beschäftigtenstände sind daher zu folgenden Stichtagen zu ermitteln:

  • Stichtag 14.08.2017
    Anzahl der Beschäftigten vor Entstehung des ersten zusätzlichen Arbeitsverhältnisses
    Beispiel: 5 Personen
  • Stichtag 30.06.2017
    Anzahl der Beschäftigten zum letzten Quartalsende
    Beispiel: 4 Personen
  • Stichtag 31.03.2017
    Anzahl der Beschäftigten zum Quartalsende
    Beispiel: 5 Personen
  • Stichtag 31.12.2016
    Anzahl der Beschäftigten zum Quartalsende
    Beispiel: 6 Personen
  • Stichtag 30.09.2016
    Anzahl der Beschäftigten zum Quartalsende
    Beispiel: 5 Personen

Der Höchstwert (im Beispiel 6 Personen) wird als Referenzwert vertraglich fixiert. Gezählt wird nach Köpfen – egal ob Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter. Auch karenzierte Mitarbeiter zählen mit. Lediglich geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge und geliehene Arbeitnehmer werden nicht berücksichtigt Entscheidend ist, dass zum Abrechnungsstichtag (der erste Abrechnungsstichtag ist 12 Monate nach Aufnahme des Mitarbeiters) das zusätzliche Vollzeitäquivalent vorhanden ist. Die weiteren Abrechnungsstichtage sind jeweils 12 Monate später.

Der Antrag kann auch von einem Steuerberater gestellt werden. Insgesamt stehen 2 Milliarden Euro zur Verfügung – sobald diese ausreserviert sind, können keine Anträge mehr gestellt werden. Die Lohnnebenkosten müssen zuerst normal entrichtet werden. Ausbezahlt wird der Bonus jeweils 12 Monate nach Aufnahme des zusätzlichen Mitarbeiters.

Die Richtlinie sowie häufige Fragen und Antworten können unter www.beschaeftigungsbonus.at nachgelesen werden.

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Steuervorteile bei Elektrofahrzeugen

von Kammerstetter Regina in Gast Autoren, Steuerberatung

Zur Förderung der E-Mobilität in Österreich sezten Verkehrsministerium, Umweltministerium und Automobilimporteure auf finanzielle Anreize. Beginnend mit März 2017 wird bis Ende Jänner 2018 der Ankauf von Elektrofahrzeugen sowie die Errichtung von Ladestationen gefördert. Das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen der Förderung beträgt 72 Millionen Euro, gefördert wird, solange die Fördermittel nicht erschöpft sind.

Das E-Mobilitätspaket ab 1.3.2017

Gefördert wird der Ankauf von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladestationen zwischen dem 1.3.2017 und dem 31.1.2018.

Steuervorteile bei Elektrofahrzeugen

Die Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen wird mit bis zu 10.000 € gefördert. Im privaten Bereich wird die Anschaffung einer „Wallbox“-Ladestation oder eines intelligenten Ladekabels mit 200 € unterstützt.

Tipp: Anträge auf Förderprämien können unter www.umweltfoerderung.at eingereicht werden. Dort finden Sie auch eine Liste der geförderten Fahrzeuge.

Vorsteuerabzug

Seit dem 1.1.2016 kann bei PKW mit einem CO²-Emissionswert von 0g/km (Elektrofahrzeuge und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge) ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Luxustangente bleibt jedoch unberührt – d.h. der volle Vorsteuerabzug kann nur geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr als brutto 40.000 € kostet. Der – ertragssteuerlich nicht abzugsfähige – Teil der Anschaffungskosten (Luxustangente) unterliegt nämlich der Eigenverbrauchsbesteuerung. Bei Brutto-Anschaffungskosten von mehr als 80.000 € ist der Vorsteuerabzug Null. Also kann es nur ein „kleiner“ Tesla werden…

Beispiel: Die Anschaffungskosten betragen 48.000 €. Es kann die Vorsteuer in Höhe von 8.000 € geltend gemacht werden, von den 8.000 € Luxustangente (der brutto 40.000 € übersteigende Betrag) muss jedoch 1.333,33 € Umsatzsteuer bezahlt werden. Somit beträgt der Vorteil 6.666,67 €.

Wurde das Elektrofahrzeug vor dem 1.1.2016 gekauft, so kann noch anteilig die Vorsteuer geholt werden. Und zwar von einem 1/5 für jedes Jahr, das – bei einer Verteilung der Anschaffungskosten auf 5 Jahre – ab 2016 noch nicht abgeschrieben war.

Beispiel: Der PKW wurde 2014 angeschafft und hat brutto 48.000 € gekostet. Dann kann 2016, 2017 und 2018 jährlich ein Betrag von 1.600 € als Vorsteuer geholt werden. Die Eigenverbrauchsbesteuerung beträgt jährlich 266,67 €, sodass der Vorteil jährlich 1.333,33 € und somit für drei Jahre immerhin noch 4.000 € gesamt ausmacht.

Von den laufenden Aufwendungen kann natürlich auch die Vorsteuer geholt werden.

Kammerstetter Regina

Mitarbeiterrabatte

von Kammerstetter Regina in Gast Autoren, Personal, Steuerberatung

Um eine Sachbezugsversteuerung von an Mitarbeiter gewährten Rabatten zu vermeiden ist die Rabatt-Obergrenze von 20% zu beachten. Rabatte bis maximal 20% sind jedenfalls und in jeder Höhe steuerfrei. Rabatte über 20% sind grundsätzlich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit steuerpflichtig, wobei in einem Kalenderjahr ein Betrag von € 1.000 steuerfrei ist.

Gemeint sind dabei Rabatte, die auf Waren gewährt werden, die der Arbeitgeber (auch verbundene Konzernunternehmen fallen darunter) in seinem Unternehmen gewöhnlich zum Verkauf anbietet. Nicht gemeint sind solche Waren, die der Unternehmer extra einkauft, um sie seinen Mitarbeitern günstig weiter zu verkaufen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit:

  • der Mitarbeiterrabatt muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden
  • der Mitarbeiter darf die begünstigt bezogenen Waren nicht weiterverkaufen
  • die Befreiung gilt nur für den Dienstnehmer, nicht für dessen Angehörige
  • der Arbeitgeber muss genaue Aufzeichnungen über die gewährten Rabatte führen – Rabatte über 20% müssen am Lohnkonto ausgewiesen werden

Verkauft ein Unternehmer eine Ware beispielsweise um € 15.000 an Kunden und die Mitarbeiter bekommen einen Rabatt von 25% = € 3.750, dann sind davon € 1.000 steuerfrei und € 2.750 sind steuerpflichtiger Sachbezug. Gewährt der Unternehmer nur 20% Rabatt = € 3.000, so sind diese zur Gänze steuerfrei.

Als Vergleichbasis für die 20% Rabattgrenze gilt immer der aktuelle Endpreis, den auch Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr bezahlen müssen. Kostet eine Ware zum Beispiel € 100, dann ist der Rabatt steuerfrei, wenn die Mitarbeiter € 80 bezahlen. Kostet die Ware im Schlussverkauf nur € 70, dann ist der Rabatt nur dann steuerfrei, wenn die Mitarbeitern € 56 bezahlen.

Steuerfreie Mitarbeiterrabatte sind auch SV-frei, DB-frei, DZ-frei und KommSt-frei!

Kammerstetter Regina

Gutscheine und Umsatzsteuer

von Kammerstetter Regina in Gast Autoren, Steuerberatung

Die umsatzsteuerliche Behandlung ausgegebener Gutscheine ist davon abhängig, ob es sich um einen Kaufgutschein oder um einen Gratisgutschein handelt sowie vom konkretem Inhalt des Gutscheins.

Kaufgutscheine (entgeltliche Gutscheine)

Kaufgutscheine weisen einen wertmäßigen Betrag aus, der dann gegen Waren oder Leistungen eingelöst werden kann.

Die Leistung ist noch nicht konkret bestimmt

Es können Waren mit 10% oder 20% Umsatzsteuer bezogen werden. Beim Verkauf des Gutscheins ist noch keine Umsatzsteuer abzuführen, diese Gutscheine werden wie ein Zahlungsmittel behandelt. Gebucht werden die Einnahmen aus dem Verkauf solcher Gutscheine auf einem Anzahlungskonto ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist erst bei Einlösung des Gutscheines fällig.

Beispiel: Gutschein einer Hotelkette, wobei der Leistungsort und das Leistungspaket noch nicht feststeht.

Achtung: beim Verkauf darf auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein!

Die Leistung ist bereits konkret bestimmt

Ist die Leistung bereits konkret bestimmt, so unterliegt der Verkauf des Gutscheins bereits der umsatzsteuerlichen Anzahlungsbesteuerung und der Käufer kann sich nach Bezahlung auch schon die Vorsteuer abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Beispiel: Gutschein eines bestimmten Hotels einer Hotelkette mit genauem Leistungsumfang („eine Übernachtung für 2 Personen im Hotel Sonnenschein mit Halbpension“).

Gratisgutscheine

Gratisgutscheine sind unentgeltlich und dienen Werbezwecken.

Gratisgutscheine mit Rabattversprechen

Bei diesen wird die Umsatzsteuer ebenfalls erst dann fällig – selbstverständlich nur vom rabattierten Betrag –  wenn der Gutschein eingelöst wird.

Gratisgutschein für Geschenk (solange der Vorrat reicht)

Hier handelt es sich um eine Werbemaßnahme, die jedoch zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung führt, wenn die Geschenke nicht nur von „geringem Wert“ sind und für den Einkauf der Geschenke Vorsteuer abgezogen wurde.

Wenn das Geschenk pro Kunde maximal € 40 (Einkaufspreis) ausmacht, passiert umsatzsteuerlich gar nichts. Und, weil unser Finanzminister so großzügig ist, dürfen „geringwertige“ Werbeträger wie Kugelschreiber, Feuerzeuge etc. unlimitiert verschenkt werden.

Wichtig ist die „richtige“ Verbuchung und Verwaltung der ausgegebenen Gutscheine. Dabei hilft eine fortlaufende Nummerierung und gut eingestellte Kassensysteme – damit mit der „richtigen“ Taste bereits die „richtige“ umsatzsteuerliche Behandlung passiert.

Kammerstetter Regina

Neuerungen bei den geringfügig Beschäftigten und Aushilfen

von Kammerstetter Regina in Gast Autoren, Steuerberatung

Mit Beginn des Jahres 2017 gehört die tägliche Geringfügigkeitsgrenze der Vergangenheit an. Auswirkung hat diese neue Regelung nur für Dienstverhältnisse die auf weniger als einen Monat befristet werden. Im Jahr 2017 beträgt die monatliche Geringfügigkeit € 425,70.

Beispiele für die neue Geringfügigkeit:

  • Befristetes DV vom 10.1. bis 19.1., Entgelt € 400,-
  • Befristetes DV vom 5.1. bis 9.1., Entgelt: € 250,-

Mit dem neuen EU-Abgabenänderungsgesetz 2017 wurde eine Steuerausnahme für Aushilfen beschlossen, die mit 1.1.2017 in Kraft tritt (und zwar befristet bis 2019).

Zweck dieser geltenden Regelung ist es, Aushilfstätigkeiten für jene Personen attraktiver zu machen, die bereits eine vollversicherte Haupterwerbstätigkeit ausüben, und die Schwarzarbeit einzudämmen.

Nach dieser neuen Regelung sind Aushilfskräfte steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Die Aushilfskraft muss geringfügig beschäftigt sein.
  • Der Arbeitnehmer muss daneben eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
  • Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber.
  • Die Beschäftigung dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall (Spitzenzeiten) zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.
  • Der Arbeitnehmer übt die begünstigte Aushilfstätigkeit höchstens 18 Tage pro Kalenderjahr aus. Die Anzahl der Arbeitgeber ist dabei unerheblich. Wird der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bei zwei oder mehr Arbeitgebern als Aushilfskraft beschäftigt, ist er verpflichtet, den Arbeitgeber über die bisherigen Tage der begünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Arbeitgebern zu informieren.
  • Der Arbeitgeber hat an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr Aushilfskräfte beschäftigt. Die Anzahl der Aushilfskräfte pro Tag ist nicht relevant. Überschreitet der Arbeitgeber die Grenze von 18 Tagen, steht die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung jener Aushilfskraft, bei der die Grenze überschritten wird, nicht mehr zu.

Bei Zutreffen der Voraussetzung fallen für den Arbeitgeber auch keine Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer) an.