Kammerstetter Regina

Beschäftigungsbonus ab 1. Juli 2017

von Kammerstetter Regina in Gast Autoren, Steuerberatung

Seit dem 1.7. kann der Beschäftigungsbonus beantragt werden. Für zusätzlich eingestellte Mitarbeiter werden unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnnebenkosten für 3 Jahre zu 50% refundiert. Abgewickelt wird diese Förderung durch das AWS.

Wer kann den Bonus beantragen?

Unternehmer aller Branchen und Größen mit Sitz oder Betriebsstelle in Österreich

Wer wird gefördert?

Die Person muss in den letzten 3 Monaten mindestens einen Tag beim AMS als arbeitslos gemeldet gewesen sein oder sich in einer Schulungsmaßnahme befunden haben. Auch Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung sind förderbar, vorausgesetzt die Ausbildung hat mindestens 4 Monate gedauert und der Abschluss liegt nicht länger als 12 Monate zurück. Auch ganz „normale Jobwechsler“ sind förderbar, wenn diese in den letzten 12 Monaten durchgehend mindestens 4 Monate in Österreich erwerbstätig und pflichtversichert waren.

Wie muss die neu geschaffene Arbeitsstelle aussehen?

Es muss ein Arbeitsverhältnis in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 38,5 Stunden pro Woche geschaffen werden. Diese 38,5 Wochenstunden können auch auf mehrere Teilzeitjobs aufgeteilt werden. Das Dienstverhältnis muss mindestens 4 Monate durchgehend dauern und der/die neuen Mitarbeiter dürfen während der letzten 6 Monate nicht im antragstellenden Unternehmen oder Konzernverbund tätig gewesen sein.

Wann liegt überhaupt eine zusätzliche Arbeitsstelle vor?

Es muss ein Referenzwert ermittelt werden, der sich aus dem höchsten Beschäftigungsstand aus folgenden 5 Stichtagen ergibt: Am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie jeweilige am Ende der vier Vorquartale. Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert.

Beispiel:

Die erste zusätzliche und förderungsfähige Person tritt am 15.08.2017 in das antragstellende Unternehmen ein.

Die Beschäftigtenstände sind daher zu folgenden Stichtagen zu ermitteln:

  • Stichtag 14.08.2017
    Anzahl der Beschäftigten vor Entstehung des ersten zusätzlichen Arbeitsverhältnisses
    Beispiel: 5 Personen
  • Stichtag 30.06.2017
    Anzahl der Beschäftigten zum letzten Quartalsende
    Beispiel: 4 Personen
  • Stichtag 31.03.2017
    Anzahl der Beschäftigten zum Quartalsende
    Beispiel: 5 Personen
  • Stichtag 31.12.2016
    Anzahl der Beschäftigten zum Quartalsende
    Beispiel: 6 Personen
  • Stichtag 30.09.2016
    Anzahl der Beschäftigten zum Quartalsende
    Beispiel: 5 Personen

Der Höchstwert (im Beispiel 6 Personen) wird als Referenzwert vertraglich fixiert. Gezählt wird nach Köpfen – egal ob Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter. Auch karenzierte Mitarbeiter zählen mit. Lediglich geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge und geliehene Arbeitnehmer werden nicht berücksichtigt Entscheidend ist, dass zum Abrechnungsstichtag (der erste Abrechnungsstichtag ist 12 Monate nach Aufnahme des Mitarbeiters) das zusätzliche Vollzeitäquivalent vorhanden ist. Die weiteren Abrechnungsstichtage sind jeweils 12 Monate später.

Der Antrag kann auch von einem Steuerberater gestellt werden. Insgesamt stehen 2 Milliarden Euro zur Verfügung – sobald diese ausreserviert sind, können keine Anträge mehr gestellt werden. Die Lohnnebenkosten müssen zuerst normal entrichtet werden. Ausbezahlt wird der Bonus jeweils 12 Monate nach Aufnahme des zusätzlichen Mitarbeiters.

Die Richtlinie sowie häufige Fragen und Antworten können unter www.beschaeftigungsbonus.at nachgelesen werden.