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Corona-Kollektivvertrag für Pharmazeutisch-Kaufmännische AssistentInnen und Angestellte in Apotheken

Branchen News vom 26.04.2021

Zusatz-Kollektivvertrag regelt Testen und Maskenpause während der Arbeitszeit

Wien (OTS) – Der Apothekerverband als Vertretung der selbständigen ApothekerInnen und die Gewerkschaft GPA sowie der Verband Angestellter Apotheker Österreichs (VAAÖ) konnten sich auf einen Corona-Zusatz-Kollektivvertrag für die etwa 11.000 Pharmazeutisch-Kaufmännische-Assistentinnen und sonstige Angestellte und ArbeiterInnen sowie etwa 6.100 Angestellte ApothekerInnen in Österreich einigen. Der KV sieht klare Regeln im Umgang mit den COVID-Schutzmaßnahmen vor und lehnt sich am zwischen ÖGB und Wirtschaftskammer für die gewerbliche Wirtschaft beschlossenen Generalkollektivvertrag an.++++

„Die Beschäftigten in Apotheken leisten in diesen schwierigen Zeiten einen für die Gesellschaft unglaublich wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Gesundheit. Es war höchste Zeit, dass auch sie in einem Kollektivvertrag verbriefte Rechte in Anspruch nehmen können“, sagt der Bundesgeschäftsführer der Gewerkschaft GPA, Karl Dürtscher.

„Wir freuen uns, dass wir mit dem Zusatzkollektivvertrag zu einer tragfähigen Lösung gekommen sind. Die Durchführung von Tests und das Tragen von Masken sind nun klar geregelt und für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite in einem fairen Modus umgesetzt“ fasst Georg Fischill, Verhandlungsführer auf Seiten des Apothekerverbands, das Ergebnis zusammen.

„Es freut uns, dass wir auch für die Angestellten Apotheker den Zusatz-KV abschließen und somit eine Gleichstellung aller Beschäftigten in den Apotheken erreichen konnten“, so Mag. Norbert Valecka Direktor des VAAÖ

Gemäß dem KV werden Beschäftigte für die Zeit des Testens bezahlt von der Arbeit freigestellt. ArbeitnehmerInnen dürfen weiters wegen der Inanspruchnahme des SARS-CoV-2 Tests nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Gleiches gilt bei Vorliegen eines positiven SARS-CoV-2 Testergebnisses. Bei dauerhaftem Tragen einer Schutzmaske sieht der KV vor, dass nach drei Stunden eine zehnminütige Abnahme der Maske ermöglicht werden muss.

Rückfragen & Kontakt:

Gewerkschaft GPA – Öffentlichkeitsarbeit
Mag. Martin Panholzer
Tel.: 05 0301-21511
Mobil: 05 0301-61511
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