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Apotheken: Wiener Öffnungszeiten bleiben gleich

Branchen News vom 01.10.2012

UVS-Entscheid falsch interpretiert, 35 Apotheken im Dauerbereitschaftsdienst

Wien (OTS) – Jeden Samstagnachmittag, jedes Wochenende, jede Nacht und an jedem Feiertag haben in Wien 35 Apotheken Bereitschaftsdienst, um die Bevölkerung optimal mit Arzneimitteln zu versorgen. Und dabei bleibt es bis auf weiteres auch. Aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer ist die Interpretation des UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat)-Entscheids durch besagte Wiener Innenstadt-Apotheke nicht korrekt und steht sogar im Widerspruch zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.

Die 315 Wiener Apotheken haben von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 18.00 Uhr und am Samstag von 8.00 bis 12 Uhr geöffnet. Mehr als 70 Prozent der Wiener Apotheken sperren zu Mittag nicht zu und haben somit bereits jetzt 54 Wochenstunden offen. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten werden die Wienerinnen und Wiener nach einem ausgeklügelten, flächendeckenden Turnus-System betreut, um das uns jede Großstadt beneidet. „Im Sinne einer optimalen Kundenbetreuung machen wir uns natürlich auch über die Öffnungszeiten Gedanken. Unsere Gespräche mit den zuständigen Behörden verlaufen sehr gut, allerdings ist eine Änderung des bestehenden Systems frühestens 2014 umsetzbar“, so Mag. pharm. Andrea Vlasek, Präsidentin der Apothekerkammer Wien.

Apotheken haben Betriebspflicht. Das heißt, die Apotheke MUSS während der vorgeschriebenen Öffnungszeiten offen halten und sie darf auch nicht während Urlauben oder Fortbildungen schließen. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu festgestellt: Dem Zwang zur Öffnung während der Betriebszeiten und zu den festgelegten Zeiten des Bereitschaftsdienstes steht das Verbot gegenüber, die Bereitschaftsdienste anderer Apotheken durch ein freiwilliges Offenhalten zu konterkarieren.

Es ist zu befürchten, dass durch den unüberlegten Schnellschuss der Apotheke an die Medien Erwartungen bei den Kunden geweckt werden, die die betroffene Apotheke gar nicht erfüllen wird können. Um Verwirrungen vorzubeugen, selbstverständlich muss sich auch die betroffene Apotheke an die gültigen rechtlichen Bestimmungen halten.