Kammerstetter Regina

Änderungen in der Lohnverrechnung ab 2018

von Kammerstetter Regina in Personal, Steuerberatung

Auch in diesem Jahr kommen wieder zahlreiche neue gesetzliche Regelungen im Arbeits- und Sozialrecht auf uns zu. In diesem Artikel habe ich einen kurzen Überblick für Sie zusammengestellt.

  • Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an die Angestellten ab 1.1.2021 – es wäre aus Arbeitgebersicht zu überlegen, in neue Arbeitsverträge bereits die Vorkehrung zwecks Ausspruchs der Arbeitgeberkündigung zum 15. und Letzten zu treffen. Durch Kollektivvertrag können in Saisonbetrieben (z.B. Tourismus, Bau) weiterhin kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine für Arbeiter festgelegt werden.
  • Ab 1.7.2018 kommt es zu einer Angleichung der Entgeltfortzahlung der Angestellten bei Krankheit oder Unfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter – d.h. auch für Angestellte gilt dann, dass pro Arbeitsjahr Entgeltfortzahlung nur mehr in Höhe des maximalen Entgeltfortzahlungsanspruchs besteht. Im ersten Dienstjahr gibt es 6 Wochen volle Entgeltfortzahlung und 4 Wochen halbe und ab dem zweiten Dienstjahr gibt es bereits 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung und 4 Wochen halbe, der Anspruch steigt weiter je nach Dienstzugehörigkeit. Bei Angestellten wird es für den Dienstgeber vorteilhafter, bei Arbeitern jedoch nachteiliger, diese bekamen bis jetzt erst ab dem fünften Dienstjahr 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung.
    Achtung: wird das Dienstverhältnis eines Angestellten oder Arbeiters einvernehmlich nach dem 30.6.2018 beendet, so ist die Entgeltfortzahlung in voller Höhe über die Beendigung des Dienstverhältnisses zu bezahlen
  • Abschaffung des Beschäftigungsbonus ab 1.2.2018 – bereits gestellte Anträge bleiben jedoch aufrecht. Ersatzarbeitskräfte können auch nach dem 31.1.2018 über den aws-Fördermanager erfasst werden. Dabei handelt es sich um Ersatzarbeitskräfte für vorzeitig aus dem Unternehmen ausgetretene schon geförderte Arbeitnehmer.
  • Internatskosten für Lehrlinge – ab Jänner 2018 hat der Dienstgeber als Lehrberechtigter die vollen Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu tragen. Diese Kosten werden dem Lehrberechtigten über Antrag aus den Mitteln des Insolvenzentgeltfonds erstattet. Zuständig für die Abwicklung sind die Lehrlingsstellen der WKÖ
  • Steuerfreie Aushilfen – unter bestimmten Voraussetzungen sind Aushilfen ab 1.1.2017 steuerfrei zu stellen. Ab 1.1.2018 kommt es auch im Bereich der Sozialversicherung zu Änderungen. Es ist kein UV-Beitrag vom Dienstgeber zu entrichten. Der Dienstgeber behält allerdings den SV-Differenznachzahlungsbetrag direkt vom Entgelt der geringfügigen steuerfreien Aushilfskraft ein. Der Aufwand für die Abwicklung dieser Aushilfskräfte ist enorm. Der Vorteil liegt daher wohl ausschließlich beim Dienstnehmer, der jedoch gegenüber dem Dienstgeber Informationspflichten hat und der Finanz gegenüber haftet, wenn er falsche Angaben macht.