Kammerstetter Regina

Wie werden Geschenke und Feiern steuerlich behandelt?

von Kammerstetter Regina in Steuerberatung

Bald ist es wieder so weit. Weihnachten steht quasi schon vor der Tür. Alle Jahre wieder. Damit einhergehend auch die Qual der Wahl, was die Auswahl von Geschenken sowie das Vorbereiten von Feiern betrifft. Nicht vergessen sollte man dabei aber auch die steuerlichen Aspekte.

Geschenke

Geschenke an Kunden

Einkommensteuer: Ausgaben für Kundengeschenke, die der Kundenbindung dienen, sind steuerlich leider nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Ausgaben für Geschenke sind nur dann abzugsfähig, wenn eine entsprechende Werbewirksamkeit damit verbunden ist. Z.B. Kalender, Kugelschreiber und andere Werbegeschenke, die mit der Firmenaufschrift oder dem Firmenlogo versehen sind.

Umsatzsteuer: für Werbegeschenke mit geringem Wert steht der volle Vorsteuerabzug zu. Geschenke mit „geringem“ Wert sind Geschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Kalenderjahr und Empfänger EUR 40,00 (netto) nicht übersteigen. In dieser EUR 40,00 Grenze sind Ausgaben für Werbeträger (Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeug etc.) nicht zu berücksichtigen. Für Geschenke mit einem höheren Anschaffungswert als EUR 40,00 ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen – sprich es steht kein Vorsteuerabzug zu!

Geschenke an Dienstnehmer

EUR 186,00 können pro Dienstnehmer und Jahr für Geschenke ausgegeben werden – aber Achtung– es müssen Sachgeschenke oder Gutscheine sein, keinesfalls darf dieser Betrag in Geld geschenkt werden, sonst sind Steuern und Sozialversicherung fällig!

Weihnachtsfeien

Weihnachtsfeier mit Kunden

Einladungen an Kunden zu diversen Feiern sind steuerlich nur dann absetzbar, wenn es sich dabei um „Werbeveranstaltungen“ handelt. D.h. die Essenseinladung kann nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dabei z.B. neue Produkte oder Dienstleistungen vorgestellt werden. Zur Dokumentation ist es empfehlenswert, Fotos zu machen!

Weihnachtsfeier mit Dienstnehmern

Pro Jahr und Dienstnehmer können EUR 365,00 für Betriebsausflug und Weihnachtsfeier ausgegeben werden ohne, dass dieser Betrag bei den Dienstnehmern Steuern und Sozialversicherung auslöst!