Kammerstetter Regina

Steuervorteile bei Elektrofahrzeugen

von Kammerstetter Regina in Gast Autoren, Steuerberatung

Zur Förderung der E-Mobilität in Österreich sezten Verkehrsministerium, Umweltministerium und Automobilimporteure auf finanzielle Anreize. Beginnend mit März 2017 wird bis Ende Jänner 2018 der Ankauf von Elektrofahrzeugen sowie die Errichtung von Ladestationen gefördert. Das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen der Förderung beträgt 72 Millionen Euro, gefördert wird, solange die Fördermittel nicht erschöpft sind.

Das E-Mobilitätspaket ab 1.3.2017

Gefördert wird der Ankauf von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladestationen zwischen dem 1.3.2017 und dem 31.1.2018.

Steuervorteile bei Elektrofahrzeugen

Die Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen wird mit bis zu 10.000 € gefördert. Im privaten Bereich wird die Anschaffung einer „Wallbox“-Ladestation oder eines intelligenten Ladekabels mit 200 € unterstützt.

Tipp: Anträge auf Förderprämien können unter www.umweltfoerderung.at eingereicht werden. Dort finden Sie auch eine Liste der geförderten Fahrzeuge.

Vorsteuerabzug

Seit dem 1.1.2016 kann bei PKW mit einem CO²-Emissionswert von 0g/km (Elektrofahrzeuge und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge) ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Luxustangente bleibt jedoch unberührt – d.h. der volle Vorsteuerabzug kann nur geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr als brutto 40.000 € kostet. Der – ertragssteuerlich nicht abzugsfähige – Teil der Anschaffungskosten (Luxustangente) unterliegt nämlich der Eigenverbrauchsbesteuerung. Bei Brutto-Anschaffungskosten von mehr als 80.000 € ist der Vorsteuerabzug Null. Also kann es nur ein „kleiner“ Tesla werden…

Beispiel: Die Anschaffungskosten betragen 48.000 €. Es kann die Vorsteuer in Höhe von 8.000 € geltend gemacht werden, von den 8.000 € Luxustangente (der brutto 40.000 € übersteigende Betrag) muss jedoch 1.333,33 € Umsatzsteuer bezahlt werden. Somit beträgt der Vorteil 6.666,67 €.

Wurde das Elektrofahrzeug vor dem 1.1.2016 gekauft, so kann noch anteilig die Vorsteuer geholt werden. Und zwar von einem 1/5 für jedes Jahr, das – bei einer Verteilung der Anschaffungskosten auf 5 Jahre – ab 2016 noch nicht abgeschrieben war.

Beispiel: Der PKW wurde 2014 angeschafft und hat brutto 48.000 € gekostet. Dann kann 2016, 2017 und 2018 jährlich ein Betrag von 1.600 € als Vorsteuer geholt werden. Die Eigenverbrauchsbesteuerung beträgt jährlich 266,67 €, sodass der Vorteil jährlich 1.333,33 € und somit für drei Jahre immerhin noch 4.000 € gesamt ausmacht.

Von den laufenden Aufwendungen kann natürlich auch die Vorsteuer geholt werden.