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VKI: Unzulässige Arzneimittelwerbung im Zuge der Pneumokokken Kampagne

Branchen News vom 05.05.2014

VKI gewinnt Verbandsklage gegen ÖVIH und Pfizer

Wien (OTS/VKI) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen den Österreichischen Verband der Impfstoffhersteller (ÖVIH) sowie die Pfizer Corporation Austria GmbH wegen der – indirekten – Bewerbung des Pneumokokken-Impfstoffes Prevenar 13 im Zuge der Pneumokokken Kampagne in den Jahren 2012 und 2013. Nun liegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (OLG Wien) vor, nach der die Informationsmaßnahmen insgesamt eine unzulässige, an Laien adressierte Werbung für ein rezeptpflichtiges Arzneimittel darstellen, auch wenn das Arzneimittel nicht direkt genannt wird.

Der ÖVIH hatte u.a. mit Unterstützung von Pfizer eine „Awarenesskampagne“ zum Thema Pneumokokken veranstaltet. Unter der Schlagzeile „Für Erwachsene ab 50 sind Pneumokokken Thema“ gab es u.a. Inserate in Printmedien und Werbespots in Rundfunk und Fernsehen. Der Impfstoff war darin nicht genannt.

Gleichzeitig versandte der ÖVIH an Ärzte und Apotheker Informationsfolder mit der Überschrift: „Pneumokokken sind Thema für Ihre Patienten an 50!“. Im selben Zeitraum bewarb Pfizer den rezeptpflichtigen Impfstoff Prevenar 13 in der Apotheker- und der Ärztekrone.

Die AGES berichtete für 2012 für Österreich von 255 Fällen invasiver Pneumokokken-Erkrankungen bei Kindern und Erwachsenen, davon 21 Todefälle. Von den Serotypen der 143 Erkrankten über 50 Jahren wurden die Typen bei 94 Erkrankten durch Prevenar 13 abgedeckt.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) sieht in den Informationsmaßnahmen eine unzulässige Werbung im Sinn des Arzneimittelgesetzes (AMG).

Durch die breit gestreuten Informationsmaßnahmen wurde für das OLG Wien nämlich die Gefahr einer Pneumokokken-Erkrankung ab dem 50. Lebenjahr blickfangartig ohne Hinweis auf die statistische Wahrscheinlickeit einer Infektion und die Zulassung von Prevenar 13 lediglich für invasive Pneumokokkenerkrankungen herausgestellt. Gleichzeitig machte Pfizer in der Apotheker- und Ärztekrone unter Hinweis auf die Impfaktion Werbung für den Impfstoff Prevenar 13.

Die „Informationen“ waren daher so zu verstehen, dass betroffene KonsumentInnen einen Arzt oder Apotheker konsultieren sollten, der bereits Adressat der Werbemaßnahmen war, die ihrerseits nicht auf das statistische Infektionsrisiko aufmerksam machten.

Es ist naheliegend, dass die in den „Informationen“ verwendeten Angaben wie z.B. „Eine Pneumokokken-Erkrankung kann ihr Leben verändern!“ angesichts der verdünnten Informationslage geeignet sind, einen Kaufanreiz auszuüben, und zwar selbst unter Berücksichtigung, dass der Name des Impfstoffes erst erfragt werden muss.

„Es ist erfreulich, dass durch dieses Urteil indirekter Werbung für Arzneimittel Einhalt geboten wird“, sagt Mag. Thomas Hirmke, zuständiger Jurist im VKI. „KonsumentInnen haben nach dem Urteil überdies Anspruch, über die Höhe des Erkrankungsrisikos der jeweiligen Altersgruppe informiert zu werden, was für die Entscheidung wesentlich ist.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und auf www.verbraucherrecht.at im Volltext verfügbar.