Kammerstetter Regina

Mitarbeiterrabatte

von Kammerstetter Regina in Gast Autoren, Personal, Steuerberatung

Um eine Sachbezugsversteuerung von an Mitarbeiter gewährten Rabatten zu vermeiden ist die Rabatt-Obergrenze von 20% zu beachten. Rabatte bis maximal 20% sind jedenfalls und in jeder Höhe steuerfrei. Rabatte über 20% sind grundsätzlich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit steuerpflichtig, wobei in einem Kalenderjahr ein Betrag von € 1.000 steuerfrei ist.

Gemeint sind dabei Rabatte, die auf Waren gewährt werden, die der Arbeitgeber (auch verbundene Konzernunternehmen fallen darunter) in seinem Unternehmen gewöhnlich zum Verkauf anbietet. Nicht gemeint sind solche Waren, die der Unternehmer extra einkauft, um sie seinen Mitarbeitern günstig weiter zu verkaufen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit:

  • der Mitarbeiterrabatt muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden
  • der Mitarbeiter darf die begünstigt bezogenen Waren nicht weiterverkaufen
  • die Befreiung gilt nur für den Dienstnehmer, nicht für dessen Angehörige
  • der Arbeitgeber muss genaue Aufzeichnungen über die gewährten Rabatte führen – Rabatte über 20% müssen am Lohnkonto ausgewiesen werden

Verkauft ein Unternehmer eine Ware beispielsweise um € 15.000 an Kunden und die Mitarbeiter bekommen einen Rabatt von 25% = € 3.750, dann sind davon € 1.000 steuerfrei und € 2.750 sind steuerpflichtiger Sachbezug. Gewährt der Unternehmer nur 20% Rabatt = € 3.000, so sind diese zur Gänze steuerfrei.

Als Vergleichbasis für die 20% Rabattgrenze gilt immer der aktuelle Endpreis, den auch Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr bezahlen müssen. Kostet eine Ware zum Beispiel € 100, dann ist der Rabatt steuerfrei, wenn die Mitarbeiter € 80 bezahlen. Kostet die Ware im Schlussverkauf nur € 70, dann ist der Rabatt nur dann steuerfrei, wenn die Mitarbeitern € 56 bezahlen.

Steuerfreie Mitarbeiterrabatte sind auch SV-frei, DB-frei, DZ-frei und KommSt-frei!