Kammerstetter Regina

Gutscheine und Umsatzsteuer

von Kammerstetter Regina in Gast Autoren, Steuerberatung

Die umsatzsteuerliche Behandlung ausgegebener Gutscheine ist davon abhängig, ob es sich um einen Kaufgutschein oder um einen Gratisgutschein handelt sowie vom konkretem Inhalt des Gutscheins.

Kaufgutscheine (entgeltliche Gutscheine)

Kaufgutscheine weisen einen wertmäßigen Betrag aus, der dann gegen Waren oder Leistungen eingelöst werden kann.

Die Leistung ist noch nicht konkret bestimmt

Es können Waren mit 10% oder 20% Umsatzsteuer bezogen werden. Beim Verkauf des Gutscheins ist noch keine Umsatzsteuer abzuführen, diese Gutscheine werden wie ein Zahlungsmittel behandelt. Gebucht werden die Einnahmen aus dem Verkauf solcher Gutscheine auf einem Anzahlungskonto ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist erst bei Einlösung des Gutscheines fällig.

Beispiel: Gutschein einer Hotelkette, wobei der Leistungsort und das Leistungspaket noch nicht feststeht.

Achtung: beim Verkauf darf auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein!

Die Leistung ist bereits konkret bestimmt

Ist die Leistung bereits konkret bestimmt, so unterliegt der Verkauf des Gutscheins bereits der umsatzsteuerlichen Anzahlungsbesteuerung und der Käufer kann sich nach Bezahlung auch schon die Vorsteuer abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Beispiel: Gutschein eines bestimmten Hotels einer Hotelkette mit genauem Leistungsumfang („eine Übernachtung für 2 Personen im Hotel Sonnenschein mit Halbpension“).

Gratisgutscheine

Gratisgutscheine sind unentgeltlich und dienen Werbezwecken.

Gratisgutscheine mit Rabattversprechen

Bei diesen wird die Umsatzsteuer ebenfalls erst dann fällig – selbstverständlich nur vom rabattierten Betrag –  wenn der Gutschein eingelöst wird.

Gratisgutschein für Geschenk (solange der Vorrat reicht)

Hier handelt es sich um eine Werbemaßnahme, die jedoch zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung führt, wenn die Geschenke nicht nur von „geringem Wert“ sind und für den Einkauf der Geschenke Vorsteuer abgezogen wurde.

Wenn das Geschenk pro Kunde maximal € 40 (Einkaufspreis) ausmacht, passiert umsatzsteuerlich gar nichts. Und, weil unser Finanzminister so großzügig ist, dürfen „geringwertige“ Werbeträger wie Kugelschreiber, Feuerzeuge etc. unlimitiert verschenkt werden.

Wichtig ist die „richtige“ Verbuchung und Verwaltung der ausgegebenen Gutscheine. Dabei hilft eine fortlaufende Nummerierung und gut eingestellte Kassensysteme – damit mit der „richtigen“ Taste bereits die „richtige“ umsatzsteuerliche Behandlung passiert.