Kammerstetter Regina

Neuerungen bei den geringfügig Beschäftigten und Aushilfen

von Kammerstetter Regina in Gast Autoren, Steuerberatung

Mit Beginn des Jahres 2017 gehört die tägliche Geringfügigkeitsgrenze der Vergangenheit an. Auswirkung hat diese neue Regelung nur für Dienstverhältnisse die auf weniger als einen Monat befristet werden. Im Jahr 2017 beträgt die monatliche Geringfügigkeit € 425,70.

Beispiele für die neue Geringfügigkeit:

  • Befristetes DV vom 10.1. bis 19.1., Entgelt € 400,-
  • Befristetes DV vom 5.1. bis 9.1., Entgelt: € 250,-

Mit dem neuen EU-Abgabenänderungsgesetz 2017 wurde eine Steuerausnahme für Aushilfen beschlossen, die mit 1.1.2017 in Kraft tritt (und zwar befristet bis 2019).

Zweck dieser geltenden Regelung ist es, Aushilfstätigkeiten für jene Personen attraktiver zu machen, die bereits eine vollversicherte Haupterwerbstätigkeit ausüben, und die Schwarzarbeit einzudämmen.

Nach dieser neuen Regelung sind Aushilfskräfte steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Die Aushilfskraft muss geringfügig beschäftigt sein.
  • Der Arbeitnehmer muss daneben eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
  • Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber.
  • Die Beschäftigung dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall (Spitzenzeiten) zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.
  • Der Arbeitnehmer übt die begünstigte Aushilfstätigkeit höchstens 18 Tage pro Kalenderjahr aus. Die Anzahl der Arbeitgeber ist dabei unerheblich. Wird der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bei zwei oder mehr Arbeitgebern als Aushilfskraft beschäftigt, ist er verpflichtet, den Arbeitgeber über die bisherigen Tage der begünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Arbeitgebern zu informieren.
  • Der Arbeitgeber hat an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr Aushilfskräfte beschäftigt. Die Anzahl der Aushilfskräfte pro Tag ist nicht relevant. Überschreitet der Arbeitgeber die Grenze von 18 Tagen, steht die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung jener Aushilfskraft, bei der die Grenze überschritten wird, nicht mehr zu.

Bei Zutreffen der Voraussetzung fallen für den Arbeitgeber auch keine Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer) an.