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Im Bereich der Grundaufzeichnungen und der Losungsermittlung sind bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen im Tarabereich eine Reihe von Vorschriften zu erfüllen. Konkretisierte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die an die Kriterien der Ordnungsmäßigkeit anknüpfen (z. B. §§ 131, 132 BAO) erfüllen, sind in der neuen Kassenrichtlinie angeführt . Die Kassenrichtlinie 2012, BMF-010102/0007-IV/2/2011, soll die Fragestellungen beantworten, die aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung bei Registrierkassen und Kassensystemen im Apothekenbereich und der gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (z. B. Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 und Barbewegungs-Verordnung) vermehrt auftreten.In der Richtlinie werden u.a. die verschiedenen Typen von Registrierkassen und Kassensystemen näher beschrieben. Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen wird auch dargestellt, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind und welche Daten in welcher Form erfasst, aufgezeichnet und aufbewahrt werden sollen. Weiters wird beschrieben, welche sonstigen Kriterien bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen zu beachten sind, um die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen.
Die Neuerungen wurden bzw. mussten von allen Apothekensoftwareherstellern eingepflegt werden, damit bei vertiefenden Überprüfungen der Kassensysteme keine schweren Mängel mehr festgestellt werden können. Eine Info gerade in ihrem Fall sollte vom spezialisierten Apothekensteuerberater für diesen Bereich eingeholt werden.




