Schuster Florian

Welche Spenden sind für den Apotheker ab dem 01.01.2012 zusätzlich abzugsfähig!

von am 03.02.2012 in Steuerberatung

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Die Finanzbehörden führen in sogenannten Erlässen (= eine Art Diensthandbuch für die Finanzbeamten) in verschiedenen Punkten den aktuellsten Stand bei der Absetzbarkeit der Spenden an.

Hier wird eine Spende begrifflich abgesteckt – Aufwendungen und Ausgaben, die zu einer Gegenleistung des Empfängers führen, sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht begünstigt. Als Spenden sind daher nur freiwillige Zuwendungen zu verstehen, die keinen Entgeltcharakter haben, sodass Leistungsvergütungen (z. B. solche an Feuerwehren) keinesfalls abzugsfähig sind. Steht der Zuwendung eine Gegenleistung gegenüber, darf der gemeine Wert der Gegenleistung höchstens 50 % der Zuwendung betragen. In diesem Fall ist nur der Teil der Zuwendung, der den gemeinen Wert der Gegenleistung überschreitet, abzugsfähig. Steht der Zuwendung jedoch eine Gegenleistung von völlig unerheblichem Wert gegenüber, ist zur Gänze von einer Spende auszugehen (z. B. einem Spendenerlagschein angeschlossene Weihnachtskarten). Mit dieser Erklärung alleine ist ersichtlich, dass im laufenden Geschäftsbetrieb für den Apotheke eine Spende gar nicht einfach zu erkennen ist.

Neu ist, dass ab dem 01.01.2012 erfolgende Zuwendungen an freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände (§ 4a Abs. 6 EStG 1988)  als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Spenden müssen zur Erfüllung der in den Landesgesetzen zugewiesenen Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes bestimmt sein. Eine Verwendung für andere Zwecke (z. B. Kameradschaftskasse, Ausbau von Anlagen eines Betriebs gewerblicher Art wie z. B. Veranstaltungshalle) ist nicht zulässig. Freiwillige Feuerwehren sind Feuerwehren, deren Angehörige freiwillig und überwiegend ehrenamtlich tätig sind. Berufsfeuerwehren sind ebenso wie Betriebsfeuerwehren vom Kreis der begünstigten Spendenempfänger nicht erfasst. Aufwendungen eines Apothekers für seine eigene Betriebsfeuerwehr stellen allerdings nach den allgemeinen Regeln Betriebsausgaben dar. Zuwendungen an Feuerwehren durch Betriebe gewerblicher Art und/oder Körperschaften, die mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband wirtschaftlich verbunden sind, sind nicht abzugsfähig.



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